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1. Deutsche Geschichte im Mittelalter - S. 21

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Die karolingischen Hausmeier. 21 bestimmter Zeit zur-Gauversammlung aufmachte und über seinesgleichen zu Gericht saß. Die Gattin, der die Schlüsselgewalt zustand, waltete indessen in Haus und Hof. In derber Einfachheit lebte die bäuerliche Familie. Die Bedürfnisse, die sie hatte, konnte zumeist der eigene Haushalt befriedigen. Der eigene Acker bot das Brot, das eigene Vieh und etwa das Wild des Waldes das Fleisch; aus dem selbstgebauten Flachs und der Wolle der Schafe stellten die Frauen des Hauses die Kleidung her; Hausgerät fertigten die Männer, wie sie auch die Häuser bauten. Man kaufte wenig; auch waren Geldmünzen ein seltener Besitz. Nicht überall indessen war der Boden im Besitz eines freien Bauern- 6®™bb't standes. In Gallien besonders gab es noch von der Römerzeit her große sim. Güter; aber auch in Austrasien gab es große Gutswirtschaften. Die Grundherren ließen ihre Güter durch abhängige, hörige Leute bewirtschaften; sie schalteten wie Fürsten auf ihrem Gebiet; sie bildeten einen Adel, der große Macht besaß, ganze Scharen von bewaffneten Hörigen ins Feld führen konnte und sich öfter gegen die Könige aufsässig zeigte. Auch die Könige der Franken waren zugleich große Grundbesitzer. Me Könige. Ihre wichtigste Einnahmequelle waren die weit ausgedehnten Krongüter (Domänen), die im Lande zerstreut lagen, und deren Ertrag zur Verpflegung des Hofes, des königlichen Gefolges und der Beamten diente. Eine feste Residenz hatten die Frankenkönige nicht; sie zogen mit ihrem Hos von einer Pfalz zur andern. Sie hatten einen Hofstaat ausgebildet; es gab einen Die Beamten, obersten Mundschenk, einen Seneschalk oder Truchseß, einen Marschalk, einen Kämmerer, einen Schatzmeister, einen Geheimschreiber; größere Macht als alle übrigen Hofbeamten erwarb bald der Hausmeier (Majordomus), der Vorsteher des königlichen Haushalts. Das Land war in Grafschaften geteilt, an deren Spitze Grafen standen. Diese führten das Aufgebot der Grafschaft im Felde an und leiteten die Gerichtsversammlungen. Tic karolingischen Hausmeier. § 21. Während die merowingischen Könige in Trägheit und Schlaffheit verkamen, gewann im siebenten Jahrhundert ein austrasisches Adelsgeschlecht eine steigende Bedeutung. Pippin der Ältere tritt zuerst hervor; er Pippin war ein reicher Grundbesitzer, der über viele hörige Leute verfügte, dazu6er Itcre" Hausmeier in Austrasien und schaltete wie ein Regent in diesem Lande. Sein Enkel Pippin der Mittlere, der ebenfalls Hausmeier in Austrasien Pippin war, erwarb durch einen Sieg über den König von Neustrien und den Haus-ber !Mtticie' nietet dieses Landes eine herrschende Stellung im ganzen Frankenreiche. Auch ferner gab es merowingifche Könige, aber es waren Schattenkönige.

2. Deutsche Geschichte im Mittelalter - S. 68

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
68 Die deutsche Kaiserzeit 919—1250. Genuas lag. Von diesen Städten führten die deutschen Kaufleute die Erzeugnisse des Morgenlandes und des südlichen Europas, Gewürze, Wein und Öl, Sammet und Seide, Glas- und Metallwaren, über die Alpen nach den großen Handelsplätzen am Rhein und an der Donau. Noch erhebt sich an dem größten Kanal Venedigs ein mächtiger Palast, der den Namen „Kaufhaus der Deutschen" trägt. Städte- § 70. Städtewesen und Bürgertum. Deutschland war ein städte- gründungen. Land geworden. Die deutschen Könige, sodann die deutschen Fürsten hatten viele Städte gegründet, wo^man Markt abhalten durfte, und die durch Mauern gegen frembe Angriffe und Überfülle geschützt waren. Ein Schultheiß waltete und richtete in der Stadt ober auch ein Graf, der den Namen Burggraf trug; bettn auch die Städte bezeichnete man als Burgen. Vielfach gab der König auch die Stadt bent Bischof, der bort wohnte, zum Sehen; dann würde der Bischof der Stab th er r. So kann man königliche, bischöfliche und fürstliche Städte unterscheiben; die letzteren sinb die, welche von den Lanbesfürsten mit Stabtrecht begabt worben waren. Zu den königlichen Stäbten gehörte z. B. Nürnberg, zu den bischöflichen Mainz und Magbeburg, zu den fürstlichen München und Braunschweig, die von Heinrich bent Löwen Stabtrecht erhalten halten. Die Die Bevölkerung in den Stäbten bestanb in der Hauptsache aus Geschlechter. (gruben, den Geschlechtern und den Hanbwerkeru. Der Stanb der Geschlechter ober Patrizier ging hervor aus den Wohlhabenheit Grundbesitzern und den großen Kaufleuten, die in der Stadt ansässig waren. Sie bitbeten einen Abel, der die Herrschaft in der Stadt meist bent früheren Stabtherrn ans den Hänben wanb und selbst führte; aus den Geschlechtern würde der Rat besetzt, der nunmehr die oberste Be-hörbe in der Stadt bitbete, und die Bürgermeister gewählt. Sie waren oft reiche Leute, bereit Schiffe die Meere befuhren, und bereit Hanbelsbeziehungeu in weite Ferne reichten, vornehme Herren, die stolz auf ihre Herkunft waren, sich den Rittern gleich achteten, sich prächtig kleibeten und aus die übrige Bevölkerung von oben herabsahen. Me Aber auch die Hanbwerker wurden allmählich wohlhabender, be- sanbtoerter. und selbständiger. Daß sie in Zünften vereinigt waren, stärkte ihre Macht; daß auch sie Waffen führten, hob ihr Selbstgefühl. Sie mochten sich nicht aus die Dauer von den Patriziern beherrschen lassen, sondern wollten selbst ant Regiment teilnehmen. So kam es denn int vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert in vielen Städten zu Auf-Zunftkämpfe. ständen der Zünfte gegen die Geschlechter, die mit den Streitigkeiten

3. Deutsche Geschichte im Mittelalter - S. 28

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
28 Deutsche Geschichte bis zur Gründung des nationale« Staats 919. Karls § 28. Verwaltung und Gesetzgebung. Karl pflegte auf einer seiner Sai? Pfalzen zu residieren, am liebsten in Aachen, der Stadt der warmen Quellen. Seine königliche Gewalt war fast unbeschränkt. Er war der oberste Kriegsherr, der über Krieg und Frieden entschied, das Aufgebot berief und befehligte. Er war Gesetzgeber, und zwar einer der größten Gesetzgeber des Mittelalters; er ließ seine Gesetze von den Männern seiner Umgebung ausarbeiten und legte sie dann dem Maifeld, der jährlich zusammentretenden Heeresversammlung der Franken, vor, wo sie ohne Widerspruch angenommen wurden. Er war der oberste R i ch t e r des Frankenreichs, der sich oft die streitenden Parteien vorführen ließ und selbst Gericht Die Beamten, hielt. Er ernannte die Staatsbeamten des Frankenreichs: seine Berater, dieseine Person umgaben, und die Hofbeamten; die Grafen, welche an der Spitze der Grafschaft standen, Recht sprachen und das Aufgebot führten; die Markgrafen, welchen die Grenzwehr übertragen war, und die deshalb einen größeren Landstrich verwalteten; dazu die Königs boten, welche, jedesmal ein Laie und ein Geistlicher, im Aufträge des Königs das Land bereisten und die Rechtsprechung der Grafen, die Amtsführung der Bischöfe und Priester prüften und Klagen entgegennahmen. Eine solche Aufsicht war sehr segensreich; denn da das Reich groß und der König fern war, da es noch keine Landstraßen gab und der Verkehr sehr erschwert war, so mag gar mancher Beamte sein Amt in ungerechter, selbstsüchtiger Weise geführt haben. Die Besondere Sorgfalt wandte Karl der Verwaltung der königlichen Ein- einfunfte- fünfte zu. Steuern wurden nicht gezahlt, zumal ja Geld nicht in jedermanns Hand war; an ihrer Stelle brachten die Großen des Reichs dem Könige zum Maifeld freiwillige Geschenke dar. Die wichtigste Einnahme-Krongüter. quelle waren die königlichen Güter: und deren Erträge zu steigern, war Karl auf das eifrigste bedacht. Er hat sich sogar um die Zucht von Hühnern und Gänsen, die Gärtnerei und den Weinbau, ferner um Ackerbau, Anlegung von Wiesen und Forstwirtschaft, um die Dienstleistungen des Gesindes und um die Handwerker, welche auf den Gütern gehalten werden sollten, gekümmert, Vorschriften darüber erlassen und von seinen Amtleuten genaue Rechnungslegung gefordert. Geistiges § 29. Karls Fürsorge für Kirche, Wissenschaft und Kunst. Karl Scben- wollte nicht nur, daß das Reich gut verwaltet würde; er wollte seine Untertanen auch innerlich heben, das Christentum unter ihnen verbreiten und sie zu höherer Bildung erziehen. Während er verlangte, daß die Geistlichen so predigten, daß sie dem Volke verständlich wurden, suchte er andrerseits gelehrte Bildung zu befördern. Er berief fremde Gelehrte an feinen

4. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 120

1909 - Leipzig : Hirt
120 Vi. Das Zeitalter Kaiser Wilhelms Ii. Verkauf bindet sie an Nachbarfamilien, an Nachbargemeinden. Zu diesen müssen Wege gebaut werden. Da sie den verbundenen Gemeinden dienen, tragen diese die Kosten gemeinschaftlich. So verbinden sich verschiedene Gemeinden zu größern Gemeinschaften. Diese nennt man Bürgermeistereien oder Ämter. Nicht jede Bürgermeisterei kann ein Gericht, eine höhere Schule, ein Krankenhaus, eine Brücke aus eignen Kosten unterhalten; aber manche ihrer Bürger bedürfen dieser Einrichtungen. Daraus ergibt sich der Zusammenschluß mehrerer Bürgermeistereien zum Kreis. Kreise werden zu Regierungsbezirken, Regierungsbezirke zu Provinzen, Provinzen zum Staate zusammengeschlossen. So ist die Einteilung im Königreich Preußen; in andern Staaten sind die Benennungen anders, das Wesen ist das gleiche. Die aussteigende Linie der Verwaltungsbehörden sind Gemeindevorsteher, Bürgermeister oder Amtmann, Landrat für den Kreis, Königliche Regierung für den Bezirk, Oberpräsident für die Provinz, Ministerium für die Gesamtheit der Provinzen, den Staat. Staatsoberhaupt ist der König. Walter Tell fragt seinen Vater: Wer ist der König denn, den alle fürchten? Tell antwortet: Er ist der Eine, der sie schützt und nährt. Keine Behörde kann ihre Verwaltung nach eignem Gutdünken führen. Sie ist, namentlich wenn es sich um Steuereinnahmen und Ausgaben handelt, an die Zustimmung einer Vertretung der Bürgerschaft gebunden; außerdem unterliegt die ganze Amtsführung der Aufsicht der vorgesetzten Behörde. Dem Gemeindevorsteher steht ein Gemeinderat, dem Bürgermeister oder Amtmann eine Bürgermeisterei- oder Amtsversammlung, dem Landrat ein Kreistag, der Königlichen Bezirksregierung ein Bezirksausschuß, dem Oberpräsidenten ein Provinziallandtag als beratende und beschließende Behörde zur Seite, das Ministerium ist au die Zustimmung des Abgeordnetenhauses und des Herrenhauses gebunden, des Königs Wille ist durch die von ihm beschworene Verfassung beschränkt. Da die genannten Körperschaften durch die Wahl der Bürger zustande kommen, gilt im ganzen Staate der Grundsatz der Selbstverwaltung. Als Richtschnur für die Verwaltung einer Dorfgemeinde dient die Landgemeindeordnung, einer Stadtgemeinde die Städteordnung. Die jetzige Städteordnung stammt aus dem Jahre 1856; sie ist eine zeitgemäße Umgestaltung der Steinschen Städteordnung. (Seite 30 ff.) Städte, die so viel Einwohner haben, wie die Durchschnittszahl eines Kreises beträgt, können aus dem Kreisverbande austreten und einen Stadtkreis bilden. Die Bürgermeister der Stadtkreise erhalten den Titel Oberbürgermeister und die Befugnisse eines Landrats. Die Stadt Berlin bildet für sich einen Regierungsbezirk.

5. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 121

1909 - Leipzig : Hirt
3. Zustände der Gegenwart in Verwaltung u. Ordnung von Staat u. Gemeinde. 121 Der Umfang der Staatsverwaltung läßt sich erkennen aus der Benennung der neun Ministerien: 1. Ministerium des Innern, 2. Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, 3. Kriegsministerivm, 4. Finanzministerium, 5. Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, 6. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten, 7. Justizministerium, 8. Ministerium für Handel und Gewerbe, 9. Ministerium der öffentlichen Arbeiten (wie Eisenbahn- und Bauwesen). Der erste Beamte nach dem Minister ist der Unterstaatssekretär. Die Ministerien zerfallen in mehrere Abteilungen, deren Geschäfte ein Ministerialdirektor leitet. Manchmal bezeichnet schon der Name die Amtszweige, wie Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten. Die Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten zerfällt in drei Unterabteilungen: für Hochschulen, für Höhere Schulen, für Volksschulen. Unabhängig von den Verwaltungsbehörden ist das Gerichtswesen. Die Gerichte zerfallen in Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. In einem Kreise sind ein oder mehrere Amtsgerichte, durchschnittlich kommt auf einen Regierungsbezirk ein Landgericht und auf eine Provinz ein Oberlandesgericht. Die Rheinprovinz hat wegen ihrer großen Einwohnerzahl zwei Oberlandesgerichte, eins in Cöln und eins in Düsseldorf. Höchstes Gericht ist das Reichsgericht in Leipzig. Die Zugehörigkeit Preußens zu einem großem Staatsganzen, dem Deutschen Reiche, seine Rechte und Pflichten darin, ist in dem Abschnitt über die Reichsverfassung zum Ausdruck gekommen. (S. 98 f.) Die Kosten der Gemeinde-, Staats- und Reichsverwaltung werden durch Steuern aufgebracht. Den Stadt- und Landgemeinden sind hauptsächlich die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern, dem Staat die direkten Einkommensteuern, dem Reich die indirekten Steuern überwiesen. Manche Gemeinde erzielt Einnahmen ans Gas- oder Elektrizitätswerken, Wasserleitungen, Straßenbahnen; der Staat aus den eignen Bergwerken in Oberschlesien und im Saargebiet, aus Domänen und Forsten, aus dem Eisenbahnbetrieb, das Reich aus der Post- und Telegraphenverwaltung, der Eisenbahnverwaltung in Elsaß-Lothringen. Den Rest decken die Matrikulorbeiträge der Einzelstaaten. Werden größere Anlagen ausgeführt, die aus den Steuern eines Jahres nicht gedeckt werden können, z. B. Bau eines Krankenhauses, einer Eisenbahn, eines Kanals, so wird eine Anleihe gemacht, die nach Ablauf eines großem Zeitraums durch erhöhte Zinszahlung zurückgezahlt wird. Solche Anleihen werden in der Reget nur gestattet, wenn es sich um Anlagen handelt, die auch der Nachwelt zugute kommen. Gemeinden, Staat und Reich können Anleihen machen; gleichzeitig muß aber festgesetzt werden, auf wieviel Jahre sich die Zurückzahlung erstreckt.

6. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 6

1909 - Leipzig : Hirt
6 I. Die Französische Revolution. Vermögen, um hohe Zinsen der Staatsverwaltung geliehen, war gefährdet.^ Hier liegt ein Grund der Staatsumwälzung. Verarmung des Bauernstandes. In der ungünstigsten Lage waren die Kleinbauern, Landarbeiter, Tagelöhner. Der Engländer Artur Joung, der in den beiden letzten Jahren vor Ausbruch der Revolution Frankreich bereiste und besonders dem Ackerbauwesen seine Aufmerksamkeit widmete, meint, daß der Ackerbau damals noch auf der Stufe des 10. Jahrhunderts gestanden habe, ausgenommen in Flandern und im Elsaß. Die Felder blieben in jedem dritten Jahre brach; schlechte Geräte, keine eisernen Pflüge (Fig. 14), wenig Vieh, wenig Dünger, schlechte Wege. Seitdem die adligen Herren am Hofe zu Versailles lebten, hatten sie weder Zeit noch Geld, für die Hebung der Hauptnahrungsquelle des Volkes zu sorgen. In einzelnen Bezirken lebte der Landbewohner nur von Buchweizen, in andern wurde das Getreide halbreis verarbeitet. Man konnte die Reife vor Hunger nicht erwarten. Der Steuerdruck war unerträglich. Von 100 Frcs. Erlös nahm der staatliche Steuereinnehmer 53, 14 erhielt der adlige Herr als Eigentümer von Grund und Boden, 14 die Kirchenverwaltung, den Rest bekamen die Kellerratten, d. h. die Beamten der Getränkesteuer und die Salzsteuererheber. Wie sehr der Steuerdruck die Tatkraft lähmte, geht aus dem Briefe eines Dorfschulzen aus der Champagne an den König hervor. „Wir könnten einige Weinstöcke an den Abhängen pflanzen, aber wir werden so von den Steuerbeamten gequält, daß wir vielmehr daran denken, die gepflanzten auszuwerfen; der ganze Wein würde für sie sein, und uns bliebe nur die Arbeit." Am härtesten drückte die Salzsteuer. Jede Familie mußte für jede Person jährlich sieben Pfund Salz aus dem Staatsmagazin kaufen, eigne Salzgewinnung war untersagt und wurde mit Galeeren arbeit, im Wiederholungsfälle mit Aufhängen bestraft. Kein Wunder, daß, wer Gelegenheit hatte, in die Dienste eines reichen Herrn als Lakei trat oder im Handwerk und im kaufmännischen Beruf Unterkunft suchte. Infolgedessen blieben viele Äcker und Weinberge unbebaut. Unter diesen Umständen konnte Frankreich damals 25 Million Einwohner nicht ernähren; das fruchtbare Land hätte bei vernunftgemäßer Bewirtschaftung mehr als der doppelten Anzahl hinreichenden Wohlstand bieten können. In dem Elend des Bauernstandes liegt ein andrer Grund der Staatsumwälzung. Die Steuervorrechte. Der Adel und die Geistlichkeit waren fast steuerfrei. In früherer Zeit hatten die adligen Herren die Kriegslasten fast allein getragen; im ritterlichen Kampfe hatten sie in den ersten Reihen *) Nach Hippolyte Adolphe Taine (1828—1893): L’ancien regime. Schulausgabe von Wershoven. Trier 1907, Jakob Lintz. S. 36—40. 2) Taine, S. 44—48.

7. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 31

1909 - Leipzig : Hirt
6. Reformen in Preußen. 31 gestanden hatten, wurden nun frei. Sie konnten selbst Land erwerben, Handel und Gewerbe treiben und bei Fleiß und Sparsamkeit es zu einem gewissen Wohlstände bringen. , Die Städte sollten von nun an ihre Verwaltung selbst fuhren, damit die Bürger Anteil an dem Aufblühen der Städte nähmen. Eine neue Städteordnung wurde 1808 erlassen, deren Grundzüge sind: 1 An die Stelle des von der Regierung ernannten tritt der von den Stadtverordneten gewählte Bürgermeister. Der Bürgermeister verwaltet die Stadt nicht im Aufträge des Staates, sondern der Bürgerschaft, die ihn gewählt hat. Der Staat behält sich nur ein Oberaufsichtsrecht vor, um die Bürger gegen Übergriffe des Bürgermeisters zu schützen. ,r , 2. Der Bürgermeister ist nicht allein Verwalter der Stadt, sondern ihm stehen andre Personen, die ebenfalls von der Bürgerschaft gewählt sind, zur Seite; diese heißen Magistratspersonen, und sie bilden mit dem Bürgermeister zusammen den Magistrat. . 3. Das Recht, Beschlüsse zu fassen, hat nicht der Magistrat, sondern dre Stadtverordnetenversammlung. Der Magistrat hat die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung auszuführen. 4. Der Magistrat hat keine richterliche Gewalt mehr, wie früher. Nur der Übertretungen von Polizeivorschriften kann er geringe Strafen verhängen. Gegen jede vom Bürgermeister oder Magistrat verhängte Polizeistrafe kann der Bürger bei dem Königlichen Gericht Berufung einlegen. 5. Die Stadtverordnetenversammlung wird von allen stimmfähigen Bürgern gewählt. Stimmfähig ist jeder Bürger, der gerichtlich nicht schwer bestraft ist, das 26. Lebenjahr erreicht hat und Steuern bezahlt. Jeder dieser Bürger kann auch ut den Stadtrat und in den Magistrat gewählt werden. Die Wahl ist insofern beschränkt, als zwei Drittel der Stadtverordneten Hausbesitzer in der Stadt sein müssen. 6. Zünfte und andre Korporationen verlieren das Recht, Stadtverordnete als Vertreter ihrer Zunft oder Korporation zu wählen. Die Stadtverordneten sind Vertreter der ganzen Bürgerschaft. Sie haben aber von dieser keine Verhaltungsmaßregeln für ihre Abstimmung entgegenzunehmen. 7. Die Gutsherrschaften verlieren das Recht, Stadtverordnete oder Stadtbeamte zu bestätigen. 8. Die Steuerbefreiungen hören auf. Geistliche und Volksschullehrer blieben mit Rücksicht auf die damalige geringe Besoldung frei von Gemeindesteuern. 9. Es gibt nur ein Bürgerrecht in der Stadt; der Unterschied zwischen Groß-und Kleinbürgern hört auf. 10. Das städtische Vermögen ist nicht Staats vermögen, sondern Stadtvermögen. _ 11. Die Städte zerfallen in große, mittlere und kleine Städte. Kleine Städte sind solche, die weniger als 3500 Einwohner haben, große, die 40000 und mehr Einwohner haben. 12. Die erste Magistratsperson in großen Städten wird Oberbürgermeister genannt, in mittlern und kleinen Städten Bürgermeister. 13. In kleinen Städten besteht die Stadtverordnetenversammlung aus 24 Mitgliedern, in mittlern und großen Städten mehr, je nach der Bevölkerung. 14. Die Stadtverordneten und städtischen Beamten führen ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich auf die Dauer von 6 Jahren. Dann treten sic ab, können aber wiedergewählt werden. Nur wenn das Amt die ganze Arbeitszeit eines Mannes beansprucht, darf er dafür besoldet werden. Dazu gehören die Bürgermeister und

8. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 32

1909 - Leipzig : Hirt
32 Tt. Frankreich als Kaiserreich. die Kämmerer. Bürgermeister werden aus 12 Jahre gewählt und können wiedergewählt werden, Kämmerer sogar auf Lebenszeit. Die Kämmerer sind Verwalter der Stadtkasse. 15. Große Städte werden in Bezirke eingeteilt, an deren Spitze ein Bezirksvorsteher steht. Der Magistrat überträgt dem Bezirksvorsteher einen Teil seiner Arbeiten für den Bezirk, z.b. die Aufsicht über die Wegebauten. Verteilung der Unterstützungen an die Armen des Bezirks.*) In den meisten deutschen Staaten wurde die preußische Städteordnung nachgeahmt. Auch die Verwaltung des Staates wurde ganz umgestaltet und die größte Sparsamkeit eingeführt. Was die Königliche Familie an Gold und Silber besaß, gab sie hin, damit Geld daraus geprägt würde, um die große Schuldenlast zu tilgen. Stein hatte in einem Privatbriefe geschrieben, daß die Bewohner der abgetrennten Provinzen, namentlich die Westfalen, in der Liebe und Treue zu dem preußischen Königshause erhalten werden müßten, damit sie beim Ausbruche eines Krieges sich auf preußische Seite stellten, wohin sie gehörten. Dieser Brief wurde von den Franzosen aufgefangen, und Napoleon verlangte nun die Verbannung Steins. An feine Stelle trat Hardenberg, der im Geiste feines Vorgängers die Verwaltung weiterführte. Scharnhorst. Die Umgestaltung des Heerwesens unternahm Scharnhorst. Er war, wie Hardenberg, ein geborener Hannoveraner, der in preußischen Dienst getreten war. Scharnhorst war ein Mann von seltnen Eigenschaften. Was er als richtig anerkannt hatte, führte er durch. Sein Wesen war milde, aber entschlossen, genügsam und uneigennützig. In seinem Auftreten wie in seinem Wirken und Schaffen hat er große Ähnlichkeit mit dem Feldmarschall Moltke. Scharnhorst stellte den Grundsatz auf, daß alle dienstfähigen Söhne Preußens zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet feien. Kein Wehrpflichtiger konnte sich mehr, wie früher, durch Zahlung einer Geldsumme an den Staat vom Militärdienst loskaufen. So kam die sogenannte allgemeine Wehrpflicht zur Geltung, und der Soldatendienst wurde eine Ehrensache für jeden Bürger. Im Frieden zu Tilsit war Preußen die Verpflichtung aufgenötigt worden, nicht mehr als 42 000 Soldaten unter den Waffen zu halten. Um trotzdem eine größere Heeresmacht kriegsfähig zu machen, wurden die Soldaten so rasch wie möglich für den Krieg eingeübt, dann sofort entlassen und andre an ihrer Stelle ausgehoben und in gleicher Weise geschult. Ohne daß das stehende Heer die Zahl von 42 000 Mann überschritt, waren auf diese Weise bei Beginn der Befreiungskriege über 250 000 Mann für den Kriegsdienst vorbereitet. *) In den rheinischen Städten gibt es keinen Magistrat; dessen Rechte übt der Bürgermeister.

9. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 48

1909 - Leipzig : Hirt
48 Iii. Preußen bis zum Tode Friedrich Wilhelms Iii. Herzogtümer Holstein und Lauenburg. Diese gehören jetzt zur preußischen Provinz Schleswig-Holstein. Durch Aussterben der Fürstenfamilien sind Anhalt-Bernburg und Anhalt-Köthen mit Anhalt-Dessau, Sachsen-Koburg mit Gotha, durch Tausch Sachsen-Hildburghausen mit Meiningen vereinigt worden; neu bildete sich 1826 das Herzogtum Sachsen - Altenburg, das früher mit Gotha vereinigt war. Der Fürst von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen trat 1849 das Fürstentum an den König von Preußen gegen eine Jahresrente ab, der daraus den Regierungsbezirk Sigmaringen bildete. Der Deutsche Bund war allerdings ein loses Staatengefüge, aber er repräsentierte doch den Gedanken der Zusammengehörigkeit der deutschen Stämme. Dies kam auch darin zum Ausdruck, daß Streitigkeiten zwischen einzelnen Bundesstaaten durch Schiedsgericht, nicht durch Krieg zu erledigen seien. Völkerrechtlich war der Bund ein Staat, hatte besondere Bundesfestungen, wie Mainz und Luxemburg, konnte Verträge schließen und Krieg erklären, hatte einen Bundestag, der in Frankfurt zusammentrat. Freilich hatten auch die einzelnen Bundesstaaten das Recht, mit dem Auslande Kriege zu führen und Verträge zu schließen, nur nicht gegen die Interessen des Bundes. Von den Bundesstaaten können Österreich und Preußen als Großstaaten, Bayern als Mittelstaat angesehen werden, die übrigen waren ihrem Länderumfang nach Kleinstaaten, auch die Königreiche Sachsen und Württemberg, deren Gebiete zusammen den Umfang der Provinz Brandenburg unerheblich übersteigen. Das Königreich Preußen hatte während der Befreiungskriege die größten Opfer gebracht. Die Entscheidungen bei Leipzig und Waterloo hatte Blücher hauptsächlich herbeigeführt; der Länderzuwachs, der ihm durch den Wiener Kongreß zufiel, war wohlverdient. Von seinen frühern Gebieten waren Ostfriesland an Hannover, Ansbach und Bayreuth an Bayern abgetreten worden. Den aus den verschiedensten ehemaligen Bestandteilen neu erworbenen Besitz mit dem alten organisch zu verbinden, war die nächste Sorge der Regierung. Daher wurde zur Vereinfachung der Verwaltung der Staat in acht Provinzen eingeteilt: Brandenburg, Pommern, Preußen, Posen, .Schlesien, Sachsen, Westfalen und Rheinland. Aus jeder Provinz wurde ein Armeekorps ausgehoben; die Zivilverwaltung wurde einem Oberpräsidenten übertragen, der seine Weisungen vom Ministerium erhielt; die einzelnen Provinzen zerfielen in Regierungsbezirke, die Regierungsbezirke in Kreise, die Kreise in Bürgermeistereien, diese in Gemeinden. Die Provinzen Rheinland, Westfalen, Posen hatten dem Staate einen ansehnlichen Zuwachs an katholischer Bevölkerung gebracht; daher schloß die Regierung mit dem Oberhaupte der katholischen Kirche 1821

10. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 49

1909 - Leipzig : Hirt
1. Die Umgestaltung Preußens. 49 eine Vereinbarung über die Abgrenzung der einzelnen Diözesen; denn Napoleon hatte auch die kirchlichen Verhältnisse durcheinander geworfen. So hatte er das Erzbistum Cöln aufgelöst und an dessen Stelle ein Bistum Aachen gesetzt. Der Inhalt der Vereinbarung zwischen Regie- • rung und Papst kommt in der päpstlichen Bulle De salute animarum (1821) zum Ausdruck; diese Bulle wurde in die preußische Gesetzessammlung aufgenommen und erhielt dadurch die Wirkung eines staatlichen Gesetzes. Die Diözesen erhielten im ganzen ihren heutigen Umfang. Die Wahl der Bischöfe wird den Domherren übertragen; diese reichen dem König eine Kandidatenliste ein; der König hat das Recht, Personen, deren Wahl er nicht wünscht, als nicht genehm zu bezeichnen; solche dürfen nicht gewählt werden. Das Vermögen der Kirchen und aufgehobenen Klöster, soweit es von den Franzosen eingezogen und an den Preußischen Staat übergegangen war, wurde nicht herausgegeben; dafür übernahm der Staat die Besoldung der Bischöfe und Domherren, die Kosten der Diözesanverwaltung, die notwendigen Zuschüsse zu gering besoldeten Pfarrstellen, Beitragspflicht zu notwendigen Kirchenbauten, zur Begründung einer theologischen Fakultät an der Universität Bonn und Besoldung der Professoren dieser Fakultät usw. Verhandlungen mit der lutherischen und reformierten Geistlichkeit hatten 1817 zur Stiftung einer evangelischen Landeskirche geführt. Auch das Unterrichtswesen wurde neu geregelt. Für die westlichen Provinzen wurde die Universität Bonn 1818 begründet; die Universität Wittenberg wurde nach Halle verlegt. Für die Bedürfnisse der Handelswelt wurden Realschulen eingerichtet, die Gymnasien erfuhren eine zeitgemäße Umgestaltung als Vorbereitungsanstalten für die akademischen Studien. Eine königliche Kabinettsorder des Jahres 1825 regelte die Schulpflicht für die Volksschulen einheitlich für die ganze Monarchie; zur Heranbildung von Lehrern wurden Seminare gegründet. Die öffentliche Gesundheitspflege, die Überwachung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften, wurde ebenfalls durch königliche Verordnung vom Jahre 1817 eingeführt. Jeder Regierungsbezirk erhielt einen erprobten Arzt als Regierungs- und Medizinalrat, jeder Kreis einen Kreisarzt^/ Für die Oberleitung der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-angekegenheiten des Staates wurde 1817 ein besonderes Ministerium eingerichtet, das kurzweg Kultusministerium genannt wird. Bis dahin unterstanden diese Angelegenheiten dem Minister des Innern. Die Reformen Steins und Hardenbergs auf dem Gebiete der Landwirtschaft wurden auf die neuen Provinzen ausgedehnt; von großer Bedeutung war eine Verordnung, daß die Allmenden, d. i. die der Gemeinde gehörenden Wiesen und Äcker, verkauft oder unter die Bürger D ah men, Leitfaden. Iv. Neubtg. 4
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